Satzung

Satzung/Geschäftsordnung/Vereinsordnung/
Kassenordnung/Beitragsordnung
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der 1920 gegründete Verein führt den Namen
 
„F.C. Sportfreunde 1920 Rautheim e. V.“
 
und hat seinen Sitz in Braunschweig, Ortsteil Rautheim.
Er ist am 30.04.1963 unter der laufenden Nummer 1148 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen worden.
Die Vereinsfarben sind blau, weiß, rot.
Der F. C. Sportfreunde 1920 Rautheim e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
§ 2 Zwecke und Ziele
Abs. 1
Der Verein erstrebt die körperliche Ertüchtigung durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Daher dürfen alle Einnahmen und etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen, sportlichen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 Gemeinnützigkeitsverordnung oder künftig für die Steuerbegünstigung an ihrer Stelle tretenden Vorschriften hält.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Bindungen und Bestrebungen.
Der Verein muss ehrenamtlich geleitet werden. Für die Durchführung der Aufgaben können jedoch haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte eingestellt werden.
Abs. 2
Als Mittel zur Erreichung seiner Ziele dienen ihm u. a.:
a) die Durchführung von regelmäßigen Sport-, Turn- und Spielübungen sowie die Teilnahme an Serien- und Rundenspielen, die Durchführung von Wanderungen;
b) die Ausbildung der im Verein benötigten Aufsichts- und Fachkräfte, die im Rahmen der in den einzelnen Fachverbänden angebotenen Schulungslehrgänge erfolgt;
c) Die Anstellung von Lehr- und Übungskräften, die Anschaffung geeigneter Lehrmittel, die Abhaltung von Vorträgen, Lehrgängen und Versammlungen;
d) intensive Jugendpflege und Förderung des Sportlichen Nachwuchses (ggf. durch Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen).

§ 3 Mitglieder
Abs. 1
Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder beiderlei Geschlechts.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) aktive Mitglieder
b) inaktive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) fördernde Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht.
Abs. 2
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit solche Mitglieder ernannt werden, die sich durch langjährige Tätigkeit um den Verein verdient gemacht haben.
Als fördernde Mitglieder können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser Vereinsmitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Betrag nach Vereinbarung.

§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied ist auf vorgeschriebenem Formularblatt zu beantragen. Minderjährige bedürfen der zustimmenden Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach Stellungnahme der jeweiligen Abteilung, der der Antragsteller angehören will, der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Abs. 1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht, voll zu entrichten. Die Austrittserklärung eines jeglichen Vorstands- und Abteilungsvorstandsmitglied wird erst wirksam, wenn ihm durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung des Vereines bzw. der Abteilungen Entlastung erteilt worden ist.
Abs. 2
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und Satzungen der Verbände
c) bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
d) bei schuldhaftem Verzug in der Bezahlung der Vereinsbeiträge über 6 Monate
Von der Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das betreffende Mitglied durch den Vereinsvorstand in Kenntnis zu setzen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Es hat sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins oder einer Abteilung an den Vorstand des Vereines bzw. der Abteilung herauszugeben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Von der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen der Einspruch an das Ehrengericht zulässig. Er hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Recht und Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, die Beschlüsse und sonstigen Anordnungen des Vereins und der Sportverbände, denen der Verein angehört, zu beachten.
Die Ausübung der Rechte und der weder veräußerlichen noch vererblichen Mitgliedschaft kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 7 Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu zahlen. Bei den Beiträgen handelt es sich um Bringschulden, sie sind im voraus zu zahlen.
Die Beiträge sind 1/4-, 1/2- oder jährlich zu zahlen. Bei Stellung des Aufnahmeantrages ist ein Einverständniserklärung zur Einziehung im Lastschriftverfahren oder die schriftliche Bestätigung eines Geldinstitutes über einen Dauerauftrag bezüglich der Mitgliederbeiträge vorzulegen. Der Vorstand kann in besonderen Ausnahmefällen von der Einhaltung vorstehender Regelung absehen.
Die Höhe des Beitrages wird den Bedürfnissen des Vereines entsprechend auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann der Vorstand im Einzelfall Ermäßigung oder Erlass gewähren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung zusätzlich zu den Beiträgen besondere Umlagen festsetzen.

§ 8 Satzungen der Fachverbände
Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landessportbundes. Zur Ausübung der verschiedenen Sportarten ist der Verein in verschiedene Abteilungen gegliedert. Die einzelnen Abteilungen des Vereins gehören jeweils den Fachverbänden an. Die Abteilung Fußball ist dem DFB untergeordnet, dessen Satzungen und Ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar und verbindlich sind. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als dem zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
Unmittelbar verbindlich sind auch die Entscheidungen, die von der Satzung und Ordnung des DFB zuständigen Organen gegenüber den Vereinen getroffen werden. Der Verein überträgt dem Landessportverband hiermit seine eigene Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung. Gleichzeitig ermächtigt er den Landesverband, auch diesem dem Landesverband zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt weiter an den DFB zur Ausübung zu übertragen. Die Übertragung der Vereinsgewalt zur Ausübung erfolgt, damit der DFB Verstöße gegen seine Satzungen und Ordnungen, die allgemein anerkannte Regeln im deutschen Fußballsport darstellen, insbesondere Verstöße gegen Anständigkeit und Sportlichkeit im Fußballsport und solche gegen Benutzungsvorschriften seiner Vereinseinrichtungen verfolgen und durch Vereinsstrafen und Maßnahmen ahnden kann. Solange der DFB im konkreten Fall die Vereinsstrafgewalt nicht ausübt, ist der Verein in der Ausübung nicht beschränkt. Für Abteilungen, die anderen Fachverbänden als dem DFB angehören, gilt § 8 sinngemäß.

§ 9 Organe
Abs. 1
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
Abs. 2
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Jahr stattfinden. Den Termin bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind dazu durch Aushang („Schaukasten“ am Vereinsheim, Braunschweiger Str. 9, 38126 Braunschweig) unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher zu laden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten, wobei die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahlen nur alle 2 Jahre vorzunehmen sind:
a) Feststellung der Anwesenheit durch eine Liste
b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung. Die Niederschrift muss 3 Wochen vor der Versammlung den ordentlichen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
c) Berichte des
1. Vorsitzenden
1. Schatzmeisters
der Abteilungsleiter
der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes, der Mitglieder des Ehrengerichtes, der Kassenprüfer und Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter
f) Anträge
g) Verschiedenes
Anträge auf Satzungsänderung sind als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Abs. 3
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/5 der   ordentlichen Mitglieder
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Ladungsfrist 3 Wochen nach dem Vorstandsbeschluss oder dem Eingang des Mitgliederantrages.
Abs. 4
Für die Durchführung der Jugendarbeit und von den Jugendversammlungen ist die Jugendordnung maßgebend. Vereinsjugendleiter sowie Jugendleiter der Abteilungen gehören dem Vorstand bzw. den Abteilungsvorständen an. Sie werden entsprechend nach den Richtlinien der Satzung gewählt. Jugendliche Mitglieder haben nur bei der Wahl der Jugendleiter Stimmrecht.

§ 10 Beschlussfassung und Leitung
Abs. 1
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
a) Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen
b) Änderungen des Vereinszweckes mit den Stimmen aller ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder
c) Auflösung des Vereins bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ist in dieser Versammlung nicht die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend, dann hat binnen 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet.
Abs. 2
Sofern diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Verhandlungen der Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Niederschriftführer nach der Genehmigung zu unterzeichnen ist.
Abs. 3
Der 1. Vorsitzende bzw. einer der Stellvertreter leitet die Versammlung. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter.

§ 11 Vorstand
Abs. 1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Schatzmeister
c) drei weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben
Die Mitglieder dieses Vorstandes bilden gemeinschaftlich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mindestens 3 Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet. Er ist auch berechtigt, die nötigen Hilfskräfte einzusetzen.
Abs. 2
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Fällt ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zum Schluss der Amtsdauer eine kommissarische Bestellung vornehmen. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht jünger als 21 Jahre sein.
Abs. 3
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Er ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Bei finanziellen Entscheidungen, deren Höhe EURO 1000,- übersteigen, ist der 1.Schatzmeister in jedem Fall zu hören; das kann auch über einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter (Mitglied des Vorstandes ) geschehen. Über die Beschlüsse des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden.
Abs. 4
In den Händen des 1. Schatzmeisters liegt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins. Diese erfasst sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Abteilungen soweit zu deren Gunsten nicht Vorbehalte gemacht sind. Der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister haben Bank- und Postvollmacht des Vereins. Der Schatzmeister ist an die vom Vorstand erstellte Kassenordnung gebunden.
Der Vorstand gewährt den Abteilungen im Bedarfsfall über den Etat hinaus Zuschüsse. Der Verwendungszweck muss der Satzung entsprechend gewährleistet sein.
Abs. 5
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden, wenn es mindestens 10 Jahre an führender Stelle (davon 5 Jahre als 1. Vorsitzender) im Verein tätig war. Seine Wahl gilt auf Lebenszeit oder bis zu seinem Austritt.

§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand im Sinne des § 11
b) dem 2. Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) dem Koordinator Sporthalle
e) den Abteilungsleitern
Der erweiterte Vorstand entlastet den Vorstand in der Verwaltungsarbeit. Er ist insbesondere zuständig für besondere, ihm vom Vorstand übertragene Aufgaben und für alle Fragen der einzelnen Abteilungen und des Mitgliederwesens.
Zur weiteren Entlastung können der Vorstand und der erweiterte Vorstand technische Ausschüsse bestellen.
Die Vorstände sind auch berechtigt, in Detailfragen Nichtvorstandsmitglieder zu den Vorstandssitzungen zu bestellen; diese Nichtvorstandsmitglieder haben aber in den Sitzungen kein Stimmrecht.
Für die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes muss der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sein können und die insbesondere den Bestand einer oder mehrerer Abteilungen berühren, den erweiterten Vorstand zu hören.

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt alle 2 Jahre 2 Kassenprüfer, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und zu prüfen sowie den Organen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig. Fällt ein Kassenprüfer aus, so übernimmt ein Mitglied des Ehrengerichtes dessen Funktion.

§ 14 Abteilungen
Für jede Sportart wird eine besondere Abteilung gebildet, die Rahmen der Weisungen des Vorstandes über eine geeignete Leitung und - soweit es dem Abteilungszweck angemessen ist - über eine eigene Verwaltung verfügt.
Die einzelnen Abteilungen wählen ihren Vorstand alle 2 Jahre in einer Mitgliederversammlung, die möglichst nach Beendigung des Spieljahres - mindestens aber 4 Wochen vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung des Vereins - stattfinden muss. Stimmberechtigt sind hierbei allein die ordentlichen Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Die Wahl der einzelnen Abteilungsleiter ist von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in allen Abteilungen Sport zu betreiben. Den Anordnungen des Vorstandes, der Übungsleiter und sonstigen Aufsichtspersonen ist aber dabei Folge zu leisten.
Die Vereinsmitglieder, die mindestens 40 Jahre alt sind, gehören neben den jeweiligen Sportabteilungen auch der Seniorenschaft des Vereins an. Die Seniorenschaft bildet eine Gemeinschaft innerhalb des Vereins. Sie gibt sich ihre Richtlinien, die der Vereinssatzung entsprechen müssen, selbst.

§ 15 Ehrengericht
Das Ehrengericht wird bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder bei Verstößen gegen die Vereinssatzung einberufen. Es besteht aus 3 über 40 Jahren alten Mitgliedern, die von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Ehrengerichtes dürfen keine Ämter im Verein bekleiden und nicht von ihm besoldet werden.
Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte den Obmann und bestimmt im Übrigen sein Verfahren selbst, bei dem das rechtliche Gehör gewährleistet sein muss. Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn es Vollständig erschienen ist.
Die Beschlüsse des Ehrengerichtes sind endgültig. Seine Mitglieder können wegen ihrer Tätigkeit nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet einer Einladung des Ehrengerichtes Folge zu leisten.

§ 16 Auflösung
Sinkt die Mietgliederzahl unter 12 oder ist der Verein außerstande, seine Zweck zu erfüllen, so kann die Auflösung des Vereins erfolgen. Die Zuständigkeit und die erforderlichen Mehrheit für den Auflösungsbeschluss sind in § 10 Abs. 1 geregelt. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig - Sportamt. Es darf jedoch nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Amateursports im Ortsteil Rautheim verwendet werden.

§ 17 Vereinsordnung
Für die Verwaltung und Leitung des Vereins ist im Übrigen die Vereinsordnung maßgebend, die für alle Mitglieder bindend ist.

§ 18 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlusten.
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 04.03.2006 angenommen und am 11.09.2021 geändert worden.  


Geschäftsordnung
§ 1 Zweck, Versammlungen
Die Geschäftsordnung hat den Zweck, die Zusammenkünfte, sofern sie Beratungen führen und Beschlüsse fassen, in geordneten Bahnen zu halten. Sie sichert zugleich die Rechte der Minderheit. Der Minderheit ist aber keine Gelegenheit zu geben, die Sitzung zu stören bzw. unmöglich zu machen.
 
§ 2 Versammlungsleiter
Laut § 13 der Vereinssatzung ist der 1. Vorsitzende der Versammlungsleiter.
 
§ 3 Worterteilungen
Das Wort wird in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen erteilt. Es darf niemand das Wort führen, bevor es ihm nicht vom Versammlungsleiter erteilt wird. Außer der Reihe des Eingangs der Meldungen kann ein Redner nur zur Geschäftsordnung sprechen, wobei er aber Ausführungen zur Sache zu unterlassen hat. Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Das Word wird niemals erteilt, während die Abstimmung über einen Antrag im Gange ist.
 
§ 4 Verhalten der Redner
Die Redner müssen sachlich bleiben und dürfen nicht persönlich werden. Sie können bei Verletzung der Ordnung und des parlamentarischen Anstands ermahnt, verwarnt und zur Sache oder Ordnung gerufen werden. Folgen sie dieser Aufforderung nichts, so kann ihnen der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Ordnungsrufe haben vor dem Wortentzug zweimal zu erfolgen.
 
§ 5 Anträge
a) Schriftliche Anträge müssen 3 Tage vor dem Versammlungstag beim Versammlungsleiter eingegangen sein.
b) Mündliche Anträge und Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten können zur Eröffnung des Beratungspunktes erteilt werden.
c) Anträge, die sich aus Debatten ergeben, sind am Schluss der Diskussion zu stellen.
 
§ 6 Abkürzung und Schließung der Debatte
Die Abkürzung der Debatte kann durch Geschäftsordnungsanträge erfolgen. Zu diesen Anträgen darf keine Begründung gegeben werden. Liegen keine Wortmeldungen zu Beratungspunkten mehr vor, so schließt der Versammlungsleiter die Debatte. Zu erledigten Sachen erhält niemand mehr das Word, es sei denn, dass zwei Drittel der Versammlung dieses verlangen.
 
§ 7 Antragsabstimmung
Der Versammlungsleiter hat Anträge nach Schluss der Beratung zur Abstimmung zu bringen. Vor jeder Abstimmung ist der betreffende Antrag noch einmal zu verlesen. Das Stimmenergebnis wird bei der Abstimmung durch Handaufheben ermittelt. Wird geheime Abstimmung beantragt, so ist die Versammlung zu befragen, in welcher Weise abgestimmt werden soll.
 
§ 8 Beschlussfassung
a) Alle nach den Vereinssatzungen einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
 
§ 9 Wahlentscheid
Bei Wahlen gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Gewählt werden nur, wer anwesend ist oder dessen schriftliches Einverständnis vorliegt.
 
§ 10 Änderungsanträge zur Geschäftsordnung
Änderungsanträge zu dieser Geschäftsordnung müssen spätestens bis zum 15.12. eines jeden laufenden Jahres gestellt werden. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.
Diese Geschäftsordnung ist von der Jahreshauptversammlung am 5. Januar 1963 genehmigt, und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.



Vereinsordnung
§1
Die Vereinsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie soll das Vereinsleben sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins regeln, soweit es nicht schon durch die Satzung geschehen ist.
 
§2
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung gleiche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, sowie nicht der Vorstand oder mit seiner Zustimmung die Abteilungen abweichendes bestimmen.
 
§3
Abs. 1
Der Verein tritt nach außen als geschlossenes Ganzes auf und kann nur durch den Vereinsvorstand vertreten werden.
Abs. 2
Für jede Leibesübungsart wird eine besondere Abteilung gebildet. Die einzelnen Abteilungen sind im Rahmen der Satzung selbständig und geben sich ihre eigenen Abteilungsbedingungen, die vom Vereinsvorstand zu genehmigen sind.
Abs. 3
Beträge aus öffentlichen sportlichen Veranstaltungen der Abteilungen fließen an die Vereinskasse. Die veranstaltende Abteilung kann auf begründeten Antrag vom Vorstand einen Teil der Netto-Einnahmen zugewiesen bekommen.
Abs.4
Der Verkehr der Abteilungen mit allen anderen Sportorganisationen und Vereinen soll über den Vorstand erfolgen. Einsicht in Akten ist nur den Vorstandsmitgliedern gestattet. Den einzelnen Abteilungsvorständen ist gestattet, die Akten nur ihrer Abteilung einzusehen.
Abs. 5
Sämtliche Veranstaltungen sportlicher oder sonstiger Art sind dem Vorstand rechtzeitig zu melden und bedürfen der Genehmigung.
Abs. 6
Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Versammlungen der Abteilungen beschließende Stimme.
Abs. 7
Der Vorstand hat in jedem Falle gegen Beschlüsse der Abteilungen ein Einspruchsrecht, das aufschiebende Wirkung hat. Streitfälle zwischen Vorstand und Abteilungsvorständen entscheidet eine Mitgliederversammlung.
 
§4
Verfügungsrecht über die Sportgeräte haben die vom Vorstand dazu Bevollmächtigten.
 
§5
Abs. 1
Der 1. Vorsitzende stellt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes auf und verteilt, soweit noch nötig, die Arbeit unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte eine besondere Geschäftsordnung geben.
Abs. 2
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung besondere Ausschüsse bilden und sie ebenso wie Einzelmitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.
 
§6
Die satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen – mit Ausnahme der Auflösungsversammlung des §11c der Satzung – sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
 
§7
Abs. 1
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung zugelassen werden. Die Beschlussfassung ergibt sich aus §6 dieser Ordnung.
Abs. 2
Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist auf Wunsch dem Antragssteller zur Begründung und einem Redner, der gegen die Dringlichkeit sprechen will, dazu das Wort zu erteilen.
Abs. 3
Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden.
Abs. 4
Der 1. Vorsitzende hat die Anträge, die dieselbe Angelegenheit betreffen, so zur Abstimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird.
 
§8
Die Verhandlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen.
 
§9
Verbesserungszusätze und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen bedürfen zu ihrer Einbringung keine Unterstützung.
 
§10
Abs. 1
Es ist eine Rednerliste zu führen, in die die Redner in der Reihenfolge der Meldungen eingetragen werden.
Abs. 2
Der 1. Vorsitzende hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu geben, in der sie sich in die Liste haben eintragen lassen. Der 1. Vorsitzende oder an seiner Stelle irgendein anderes für die betreffende Frage zuständiges Vorstandsmitglied kann in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen.
Abs. 3
Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
 
§11
Antragsteller und Berichterstatter erhalten das erste und letzte Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung, zur tatsächlichen Berichtigung, zu einer die Sache betreffenden Fragestellung muss das Wort, unabhängig von der Rednerliste, erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind nach Schluss der jeweiligen Beratung und Abstimmung gestattet.
 
§12
Über Anträge auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste und nachdem, falls es verlangt wird, ein Redner für und einer gegen den beantragten Schluss gesprochen hat, abzustimmen. Ist der Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, so hat der 1. Vorsitzende nur noch dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Bei Anträgen auf Übergang zur Tagesordnung ist sofort abzustimmen.
 
§13
Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat der Versammlungsleiter ihn zur Sache zu rufen. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, so hat der Versammlungsleiter ihn zur Ordnung zu rufen. Entfernt sich ein Redner fortgesetzt vom Gegenstand der Beratung, so hat der Versammlungsleiter nach erfolgter Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt zu entziehen. Grobe Störungen können mit Ausschluss von der Sitzung geahndet werden.
 
§14
Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Entscheidend ist die einfache Mehrheit, sowie die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Enthaltene Stimmen werden nicht gewertet. Nach Vornahme der Gegenprobe stellt der Versammlungsleiter fest, ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Ist der Versammlungsleiter selbst im Zweifel, wird das Ergebnis von mindestens 10 Stimmberechtigten angezweifelt, dann muss die Abstimmung wiederholt werden, dass das Ergebnis einwandfrei feststeht.
 
§15
Abs. 1
Die Wahlen können falls kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf geschehen. Einigt sich die Versammlung auf einen Gesamtvorschlag, so kann dieser auch durch Zuruf angenommen werden.
Abs.2
Ist eine Person zu wählen, so entscheidet die absolute Mehrheit. Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erlangt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Abs. 3
Sind mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
Abs. 4
Bei allen Wahlen, die durch Stimmzettel vorgenommen werden, ist das Wahlergebnis durch mindestens zwei Mitglieder der Versammlung zu ermitteln.
 
§16
Auszeichnungen für Vereinsmitglieder
a) Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten vom Vorstand die „goldene Vereins-Ehrennadel“
b) Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten vom Vorstand die „silberne Vereins-Ehrennadel“
c) Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes – die „silberne Vereins-Ehrennadel“ für besondere Verdienste verliehen werden.
Alle Auszeichnungen sollen im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung oder auf einer Mitgliederversammlung erfolgen.
 
§17
Änderung der Vereinsordnung
Auf Antrag kann die Vereinsordnung vom erweiterten Vorstand geändert werden. Die Änderung ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.



Kassenordnung
§ 1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
§ 2 Kassenführung
Der Verein führt zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben eine Kasse, die der verantwortlichen Leitung des 1. Kassenwartes untersteht. Für einzelne Abteilungen mit laufenden Ausgaben kann durch den Vorstand die Führung einer Handkasse genehmigt werden.
 
§ 3 Jahresabrechnung
Alljährlich legt der 1. Kassenwart, bei dessen Verhinderung der 2. Kassenwart, der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht vor. Laut § 14 der Vereinssatzung sind die Kassenberichte jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen.
 
§ 4 Führung der Kassengeschäfte
Die Kassengeschäfte führt der 1. Kassenwart in Verbindung mit dem 2. Kassenwart nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein.
b) Einnahmen- und Ausgabenbelege müssen getrennt und jahrgangsmäßig übersichtlich abgeheftet und aufbewahrt werden.
c) Es müssen Kassenbücher geführt werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Eintragungen in die Kassenbücher fortlaufend, vollständig und richtig vorgenommen werden. Die Bücher müssen gebunden und nummeriert sein. Teile der Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht werden. Leere Zwischenräume dürfen nicht vorhanden sein. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die soweit unklar sind, als man nicht feststellen kann, wann sie vorgenommen worden sind. Die Eintragungen dürfen nur mit Tinte oder Kugelschreiber erfolgen.
 
§ 5 Kassenaufsicht
Der 1. Vorsitzende hat die Befugnis, sich jederzeit über den Kassengeschäfte zu informieren.
 
§ 6 Beitragserhebung
Die Beitragserhebung soll sich stets dem modernen Geldverkehr anpassen. Nötigenfalls sind vom 1. Kassenwart Beitragskassierer einzusetzen.
 
§ 7 Vereinsabsicherung
Zur geschäftsmäßigen Vereinsstabilität hat der 1. Kassenwart dafür Sorge zu tragen, dass der Kassenbestand nicht unter EUR 4,00 x Gesamtmitgliederzahl absinkt.
 
§ 8 Berechtigung zu den zu tätigen Ausgaben
a) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes:
Ausgaben, die im Haushaltsvoranschlag genehmigt sind.
b) Die Abteilungsleiter:
Auf Antrag beim 1. Kassenwart im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages.
c) Ausgaben, die über den im § 7 der Kassenordnung festgelegten Kassenbestand hinausgehen, kann der Vorstand in Notfällen zulassen.
d) Ausgaben, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
e) Mitglieder sind nicht berechtigt, im Namen des Vereins geldliche Ausgaben zu tätigen. Jede Geldausgabe bedarf der vorherigen Genehmigung durch den 1. Kassenwart. Nicht genehmigte, dem Kassenwart vorgelegte Rechnungen oder Belege werden in keinster Weise erstattet
 
§ 9 Handkasse der TT-Abteilung
Für die bei der Durchführung des Sportbetriebes in der TT-Abteilung anfallenden laufenden Ausgaben wird von dieser Abteilung eine Handkasse geführt. Die TT-Abteilung ist berechtigt, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder für diese Handkasse zu verwenden. Der Vorstand behält sich das Recht vor, gewisse Teilbeträge dieser TT-Abteilung für sich zu beanspruchen.
Hierzu gehören:
a) Aufnahmegebühren neuer Mitglieder
b) die Jahresmiete der Turnhalle, gerechnet für die von dieser Abteilung beanspruchten Stunden.
c) Die Mitgliedsbeiträge des Landessportbundes Niedersachsen
Bei einer evtl. Auflösung der TT-Abteilung bleibt das gesamte Vermögen und auch sämtliche Sachgegenstände dieser Abteilung Eigentum des Vereines.
Der Kassenwart in Verbindung mit einem gewählten Kassenprüfer hat die Handkasse der TT-Abteilung vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen. Das Ergebnis hat der Kassenwart in seinem Kassenbericht aufzunehmen.
 
§ 10 Abwicklung des Geldverkehrs
Der Verein unterhält zur Sicherung der Kassengeschäfte Bank-, Postscheck- und Sparkonten.
 
§ 11 Kassenprüfung
Laut § 14 der Vereinssatzung sind 2 Kassenprüfer im Amt. Sie haben das Recht, jederzeit unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen und das Ergebnis dem Vorstand mitzuteilen. In der Jahreshauptversammlung muss der letzte Kassenprüferbericht von einem Prüfer bekannt gegeben werden. Der Prüfer kann auch im Namen seines Mitprüfers Entlastung beantragen.
 
§ 12 Prüfungsrichtlinien der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben nach § 4 der Kassenordnung die Kasse zu prüfen. Der Kassenwart muss den Barbestand der Kasse vorweisen sowie die vorhandenen Bank- und Postscheckunterlagen vorlegen.
 
§ 12 Änderung der Kassenordnung
Auf Antrag kann die Kassenordnung vom erweiterten Vorstand geändert werden. Die Änderung ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
Rautheim, im Jahr 2005



Beitragsordnung
Nach § 7 unserer Vereinssatzung sind die Vereinsbeiträge vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
Fälligkeiten:

  • vierteljährlich: jeweils der 1. Werktag der Monate Februar, Mai, August, November
  • halbjährlich:    jeweils der 1. Werktag der Monate März und September
  • jährlich:            der 1. Werktag des Monats April
 
Beitragshöhe gültig ab 01.07.2008:

Share by: